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VIII.
Das Rittergut ...... hielt sich
die benöthigten Hirten selbst, die Ge-
meinde ...... hielt :
a) einen Gänsehirten und einen
Pferdehirten, welche von denje-
nigen Wirthen, die Gänse resp.[ective]
Pferde halten, nach Maaßgabe
ihres Besitzes an Gänsen oder
Pferden gelohnt wurden;
b) einen Kuhhirten, der sich die
übrigen nöthigen Hirten halten
mußte. Der Kuhhirte erhielt
außer den gewöhnlichen Um-
gängen ein bestimmtes Brod-
korn und eine bestimmte Sum-
me Geld von bestimmten Hof-
wirthen und von den Hofwir-
then, die kein Korn geben, für
das Hüten ihrer Kühe und Schwei-
ne ein festes baares Hirtenlohn.
Der Kuhhirte und der Schweine-
hirte bewohnten das Hirtenhaus;
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Das Original der Gemeindeakte, aus welcher dieser Auszug stammt, umfasst etwa 80 Seiten.
Inhalt ist u. a. die Beschreibung der Situation ( Eigentumsverhältnisse und Bewirtschaftung
der Grundstücke ) der Gemeinde, getrennt nach privaten und gemeinschaftlichen Anlagen,
hier insbesondere das Bestehen eines Rittergutes.
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